Markus Koob MdB

Mehr Schub für das Ehrenamt

Stand: 14. Dezember 2020

Ehrenamtliches Engagement hat eine große Tradition in Deutschland. Über 30 Millionen Menschen engagieren sich in Vereinen, Stiftungen oder kirchlichen Organisationen. Damit leisten sie einen wichtigen Beitrag für den Zusammenhalt der Gesellschaft. Aus diesem Grund ist es der CDU/CSU Bundestagsfraktion ein Herzensanliegen, die Ehrenamtlichen und Organisationen zu unterstützen. So fördern wir neben den Freiwilligendiensten zahlreiche Ehrenamts-Projekte und setzen uns für eine stärkere Anerkennung des bürgerschaftlichen Engagements ein. Nachdem dieses Jahr bereits die Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt auf den Weg gebracht wurde, die insbesondere die Digitalisierung und Engagement in ländlichen Regionen unterstützt, enthält auch das Steuergesetz 2020 viele Verbesserungen für die Engagierten und Organisationen.

Quelle: CDU Deutschlands/Christiane LangQuelle: CDU Deutschlands/Christiane Lang

Das letzte große Reformpaket für das Ehrenamt stammt aus dem Jahr 2013. Damals wurden beispielweise Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale angepasst und das Gründen von Stiftungslehrstühlen und die Rücklagenbildung vereinfacht. Im Jahressteuergesetz 2020 ist ein Ehrenamtspaket enthalten, das für Engagierte und Organisationen gleichermaßen gedacht ist. Weniger Bürokratie, mehr Rechtssicherheit und mehr Anerkennung. Auch für Spender wird mit dem Transparenzregister ein wichtiger Grundstein für mehr Transparenz im gemeinnützigen Sektor gelegt.

 

Erhöhung der Steuerfreibeträge

Sowohl die Übungsleiter- als auch die Ehrenamtspauschale steigen ab 1. Januar 2021. Von der Übungsleiterpauschale profitieren alle Übungsleiter, Trainer, Erzieher, Pfleger, Ausbilder oder Betreuer und die Ehrenamtlichen, die eine vergleichbare Tätigkeit bei einer gemeinnützigen Organisation ausüben. Sie steigt von jetzt 2.400 Euro auf 3.000 Euro jährlich. Alle anderen Ehrenamtlichen können die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Sie steigt von 720 Euro auf 840 Euro jährlich. Voraussetzung für beide Pauschalen ist, dass der Einsatz im ideellen, gemeinnützigen Bereich der Organisation stattfinden und der Ehrenamtliche weniger als 15 Stunden in der Woche beschäftigt sein muss. Die Ein nahmen aus den Pauschalen sind auch nicht sozialversicherungspflichtig. Damit alle Ehrenamtlichen von dieser Erhöhung profitieren, wird die Erhöhung der Pauschalen auch im Sozialrecht nachvollzogen. So werden Einnahmen aus Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale beispielsweise bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder beim Arbeitslosengeld I nicht angerechnet, wenn die Einnahmen im Monat künftig nicht höher sind als 250 Euro.

 

Weniger Bürokratie

Erleichterungen für kleine Vereine

Gemeinnützige Organisationen müssen die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel in der Regel zeitnah verwenden. Mit dem Ehrenamtsstärkungsgesetz wurde diese Frist verlängert. Die Mittel mussten bisher innerhalb von zwei Jahren nach Zufluss für die steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke der Organisation verwendet werden. Es hat sich aber gezeigt, dass diese Frist besonders kleinere Organisationen immer noch vor Herausforderungen stellt. Aus diesem Grund haben wir uns entschlossen, diese kleinen Organisationen von dieser Pflicht zu befreien. Haben Organisationen weniger als 45.000 Euro Einnahmen im Jahr, müssen sie ihre Mittel nicht mehr zeitnah verwenden. Die Zweckbindung bleibt aber erhalten. Zu den maßgeblichen Einnahmen zählen z. B. Spenden, Beiträge, Erträge aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder der Vermögensverwaltung.

Viele Organisationen unterhalten Geschäftsbetriebe, die eigentlich steuerpflichtig wären. Dazu zählen beispielsweise Vereinsgaststätten oder Cafeterien. Die Steuerbefreiung um fasst diese Bereiche nicht. Allerdings gibt es hier eine Ausnahme. Sind die Einnahmen aus diesen Bereichen nicht sehr groß, dann sind sie nicht steuerpflichtig. Bisher lag diese Grenze bei 35.000 Euro. Diese Grenze wurde nun auf 45.000 Euro angehoben. Erst wenn die Einnahmen aus den steuerpflichtigen Bereichen zusammen diese Grenze übersteigen, unterliegen sie der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Einnahmen aus der Vermögensverwaltung zählen nicht zu diesen Einnahmen. Mit der Anhebung wird auch die bisherige unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen, bei denen bereits zuvor die Grenze bei 45.000 Euro lag, beendet.

 

Zusammenarbeit wird erleichtert

Grundsätzlich müssen gemeinnützige Organisationen ihre Zwecke selbst verwirklichen. Allerdings arbeiten viele Organisationen häufig zusammen, um gemeinsame Projekte zu verwirklichen. Bisher war dies unproblematisch nur dann möglich, wenn eine Organisation durch die andere beauftragt wurde. Das spiegelt aber nicht mehr die Lebenswirklichkeit wider. Organisationen arbeiten partnerschaftlich zusammen und verwirklichen Projekte gemeinsam. Durch eine Gesetzesänderung werden diese Kooperationen nun ausdrücklich erlaubt. Voraussetzung ist allerdings, dass alle Organisationen, die zusammenarbeiten, auch gemeinnützig sind. Auch die Mittelweitergabe wurde vereinfacht. Gemeinnützige Organisationen können anderen gemeinnützigen Organisationen Mittel zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen Zwecke weitergeben. Die Voraussetzungen wurden nun vereinfacht. Eine Beschränkung auf die Höhe der Mittel, die weitergegeben werden, gibt es nicht mehr. Auch ist es unerheblich, welchen Zweck die Mittel empfangende Organisation verfolgt, solange dieser gemeinnützig ist. Es wird auch nicht mehr unterschieden, ob die Mittel nur weiter gegeben oder vorher auch beschafft wurden. Das klassische Beispiel ist hier der Unterstützungsverein für Schulen oder Kindergärten. Verwirklicht die Organisation ihre Zwecke allerdings nur durch die Mittelweitergabe, muss sie das in ihrer Satzung auch aufführen.

 

Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Zuwendungen (Spenden und Mitgliedbeiträge) an gemeinnützige Organisationen sind steuerlich abziehbar. Allerdings ist dafür u. a. das Vorliegen einer Zuwendungsbestätigung erforderlich. Eine Ausnahme besteht allerdings bei Geldspenden bis 200 Euro. In diesen Fällen genügt ein Einzahlungs-oder Überweisungsbeleg, aus dem die erforderlichen Angaben wie Höhe der Spende und der Empfänger hervorgehen müssen. Diese Grenze wurde nun auf 300 Euro angehoben. Das bedeutet eine große Entlastung besonders für kleinere Organisationen.

 

Transparenz und mehr Vertrauensschutz für Spender

Vertrauensschutz für Spender und Organisationen

Gemeinnützige Organisationen müssen dem Finanzamt für jedes Jahr gesondert nachweisen, dass sie die Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts erfüllen, damit sie von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit werden können. Nur bei ihrer Satzung wird einmalig festgestellt, dass diese den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügt. Wird die Satzung geändert, muss diese Feststellung durch das Finanzamt erneut getroffen werden. Wird eine Organisation neu gegründet, kann sie ihre Satzung dem Finanzamt vorlegen. Das Finanzamt bestätigt dann mit einem Verwaltungsakt, dass die Satzung den Anforderungen genügt. Ab diesem Zeitpunkt kann die Organisation Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Problematisch sind aber die Fälle, in denen die Satzung zwar nicht zu beanstanden ist, die Verwaltung aber jetzt schon Anhaltspunkte dafür hat, dass sich die Organisation nicht an diese Satzung halten wird. Mit einer Gesetzesänderung wird jetzt klargestellt, dass in diesen Fällen das Finanzamt die Bestätigung nicht erteilen muss. So wird ausgeschlossen, dass Organisationen einen falschen Rechtsschein setzen und Zuwendungsbestätigungen ausstellen können. Das Vertrauen der Spender, dass ihre Spende auch tatsächlich für gemeinnützige Spenden verwendet wird, wird dadurch gestärkt.

Mehr Vertrauensschutz genießen zukünftig auch die gemeinnützigen Organisationen, die anderen gemeinnützigen Organisationen Mittel zuwenden. Dazu genügt es beispielweise, wenn sich die Organisation den Freistellungsbescheid oder den Bescheid über die ordnungsgemäße Satzung vorlegen lässt. Der Vertrauensschutz greift allerdings nicht, wenn die zuwendende Körperschaft zum Beispiel veranlasst, dass die empfangende Körperschaft die übertragenen Mittel satzungswidrig verwenden wird.

 

Transparenzregister

Für Spender besteht derzeit keine Möglichkeit offiziell nachzuprüfen, ob eine Organisation gemeinnützig ist. Das Finanzamt darf diese Information nicht herausgeben, da sie dem Steuergeheimnis unterliegt. Allerdings haben Spender und auch die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse daran nachvollziehen zu können, welche Organisationen gemeinnützig sind. Aus diesem Grund wird beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bis 2024 ein Gemeinnützigkeitsregister aufgebaut. Spender und andere gemeinnützige Organisationen können sich dort schnell und unbürokratisch beispielsweise darüber informieren, ob eine Organisation in den vergangenen Jahren steuerbegünstigt war oder ob ihre Satzung den gesetzlichen Vorschriften genügt. Das BZSt übernimmt gleichzeitig auch noch die Aufgabe zu überprüfen, ob Organisationen aus dem EU/EWR-Ausland die Vorschriften des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts erfüllen und Spenden an diese Organisationen in Deutschland steuerlich abgesetzt werden können. Diese Organisationen werden dann ebenfalls im Register aufgeführt. Bisher musste diese Aufgabe vom Wohnsitzfinanzamt des Spenders übernommen werden. Darüber hinaus wertet das BZSt auch die Verfassungsschutzberichte des Bundes und der Länder aus und überprüft, ob darin Organisationen aus dem Zuwendungsregister als extremistisch aufgeführt sind. Falls ja, wird dies dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt. So wird verhindert, dass extremistische Organisationen von der Steuerbegünstigung und dem Spendenabzug profitieren.

 

Erweiterungen bei begünstigten Zwecken und Zweckbetrieben

Auch die steuerbegünstigten Zwecke werden erweitert bzw. klarer gefasst. Zukünftig ist neben der Förderung des Amateurfunks auch der Freifunk und neben Heimatpflege, Heimatkunde auch die Ortverschönerung gemeinnützig. Auch das Gedenken an sogenannte Sternenkinder wird zukünftig steuerlich begünstigt. Sternenkinder sind Kinder, die vor, während oder kurz nach der Geburt verstorben sind. Die Pflege und der Unterhalt von Friedhöfen und die Gedenkstätten für Sternenkinder werden neu in den Katalog der gemeinnützigen Zwecke aufgenommen. Klargestellt wird, dass Klimaschutz ein Teil des Umweltschutzes ist. Auch die Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden, wird gemeinnützig. Gleichzeitig wird der Begriff „rassisch“ durch „rassistisch“ ersetzt.

Steuerfreie Zweckbetriebe sind zukünftig auch Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen und solche zur Durchführung der Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen bzw. Behinderungen. Zweckbetriebe sind wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die aber von der Steuerbegünstigung mitumfasst sind. Gewinne müssen nicht versteuert werden.