Markus Koob MdB

So helfen wir Unternehmen und Beschäftigten in der Pandemie

Stand: 18. November 2020

Die Bewältigung der Pandemie bedeutet einen historischen Kraftakt für die Bevölkerung und Wirtschaft. Bundesregierung und Parlament haben mehrere milliardenschwere Maßnahmenpakete beschlossen, um der Krise effizient, pragmatisch und schnellstmöglich entgegenzutreten. Der Unionsfraktion ist wichtig, dass das wirtschaftliche Leben und der Zusammenhalt der Gesellschaft erhalten bleiben.

Quelle: CDU/Christiane LangQuelle: CDU/Christiane Lang

Novemberhilfen zur Überbrückung der aktuellen Corona-Einschränkungen

Antragsberechtigt sind direkt und indirekt Betroffene. Direkt betroffen sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund aktueller Corona-bedingter Schließungsverordnungen das Geschäft untersagt wird. Hierzu gehören auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten. Indirekt betroffen sind Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen machen. Darüber hinaus sind auch Unternehmen antragsberechtigt, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen). Es soll ein Zuschuss gezahlt werden, der sich aus dem durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz im November 2019 errechnet. Für danach gegründete Unternehmen kann als Bezugsrahmen der wöchentliche Umsatz im Monat Oktober 2020 oder der wöchentliche Durchschnittsumsatz seit Gründung herangezogen werden.

 

Soloselbstständige können wahlweise auch den durchschnittlichen Wochenumsatz 2019 zugrunde legen.

 

Verbundene Unternehmen sind antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfallen. Relevant für den Zuschuss ist der entsprechende Umsatz der betroffenen Verbundunternehmen. Der Zuschuss soll pro Woche für die Dauer der angeordneten Schließung im November 2020 gezahlt werden. Der Erstattungsbetrag soll 75 Prozent des entsprechenden wöchentlichen Vergleichsumsatzes betragen. Haben die Unternehmen noch Umsätze von mehr als 25 Prozent, dann werden diese Umsätze auf den Zuschuss angerechnet. Auch für diesen Zeitraum gewährte sonstige Unterstützungsleistungen (z.B. Kurzarbeitergeld, Überbrückungshilfe etc.) werden angerechnet.

 

Für Gastronomiebetriebe wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im wöchentlichen Vergleichszeitraum mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt. Damit werden auch weiterhin erlaubte Umsätze aus dem Außerhausverkauf herausgerechnet. Im Gegenzug werden auch die Außerhausverkaufsumsätze während der Schließungsphase von der Umsatzanrechnung ausgenommen. Hierdurch soll ein Anreiz zur Ausweitung des Außerhausverkaufs geschaffen werden. Bis 1 Million Euro wird der Zuschuss bei hilferechtlich gestützt auf Kleinbeihilferegelung und De-Minimis-Verordnung; Zuschüsse über 1 Millionen Euro sind durch die EU-Kommission zu notifizieren und zu genehmigen.

 

Der Antrag wird elektronisch durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer über die Plattform der Überbrückungshilfen gestellt (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Soloselbstständige sollen bis zu einem Förderhöchstbetrag von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein. Um bereits bis Ende November 2020 erste Auszahlungen veranlassen zu können, sind Abschlagszahlungen vorgesehen. In diesem Rahmen werden Soloselbstständige eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro und andere Unternehmen bis zu 10.000 Euro erhalten.

 

Der KfW-Schnellkredit wird für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten geöffnet und angepasst. Die maximale Kredithöhe beträgt 300.000 Euro, abhängig vom im Jahre 2019 erzielten Umsatz.

 

Überbrückungshilfen

Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen wurde für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Dieses Überbrückungsgeld knüpft an die Soforthilfen an und hat ein Volumen von 25 Milliarden Euro. Die Überbrückungshilfe wird in den Monaten September bis Dezember fortgesetzt. Dabei werden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. Das Hilfsprogramm unterstützt auch Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Zu den laufenden Betriebskosten zählen zum Beispiel Miet- oder Pachtkosten. Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die vier Monate bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten.

 

Explizit antragsberechtigt sind auch von der Corona-Krise betroffene gemeinnützige Unternehmen und Organisationen unabhängig von ihrer Rechtsform. Die Träger erhalten bis zu 150.000 Euro für Corona-bedingte Verluste im Zeitraum Juni bis August 2020. Da die gemeinnützigen Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe den Betrieb erst nach und nach und mit Einschränkungen wieder aufnehmen können, werden sich die Liquiditätsengpässe auch noch über den Sommer 2020 bis auf Weiteres hinziehen. Aus diesem Grund hat der Deutschen Bundestag am 1. Juli 2020 beschlossen, weitere 100 Millionen Euro im Jahr 2020 für Corona-bedingte Schäden zur Verfügung zu stellen, um den Fortbestand gemeinnütziger Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe - darunter auch Einrichtungen der politischen, kulturellen Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendbildungsstätten und Träger des internationalen Jugendaustauschs - zu ermöglichen. Die Mittel des „Sonderprogramms Kinder- und Jugendbildung, Kinder- und Jugendarbeit“ schließen zeitlich an die Überbrückungshilfen an und können seit September beantragt werden.

 

Die Überbrückungshilfe II läuft noch bis zum 31. Dezember 2020. Angesichts der weiterhin schwierigen Lage vieler Unternehmen infolge der Corona-Pandemie ist jedoch geplant, diese Hilfen zu verlängern und bedarfsgerecht zu verbessern. So soll der Umfang der Überbrückungshilfe III erheblich erweitert werden, indem statt bislang maximal 50.000 Euro pro Monat die neue Förderhöchstsumme bis zu 200.000 Euro pro Monat betragen kann. Auch soll es beispielsweise bei der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder auch Abschreibungskosten Verbesserungen geben. Für Soloselbstständige, die nicht unter die Überbrückungshilfe III fallen, wird es mit der sog. Neustarthilfe künftig ein eigenes Programm geben.

 

Neustarthilfe für Soloselbstständige

Betroffene Soloselbstständige werden künftig eine Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe) erhalten. Damit werden insbesondere Soloselbstständige wie beispielsweise Künstler unterstützt, deren Umsätze eingebrochen sind, die aber keine Fixkosten geltend machen können. Sie erhalten einmalig 25 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019. Da die Neustarthilfe zweckgebunden ist, wird sie nicht auf die Leistungen der Grundsicherungen oder ähnliche Leistungen angerechnet.

 

Antragsberechtigt sind Soloselbstständige unter der Voraussetzung, dass sie bei der künftigen Überbrückungshilfe III keine Fixkosten geltend machen oder geltend machen können. Außerdem muss ihr Einkommen im Referenzzeitraum 2019 zu mindestens 51 Prozent aus ihrer Selbstständigkeit resultiert haben. Der volle Betrag wird gewährt, wenn der Umsatz während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 (d. h. dem siebenfachen des durchschnittlichen Monatsumsatzes 2019) um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.

 

Die Betriebskostenpauschale wird einmalig gewährt. Gezahlt werden 25 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes. Sie ist auf 5.000 Euro begrenzt. Für alle Selbstständige, die ihre Tätigkeit erst nach dem 1. Oktober 2019 begonnen haben, gibt es eine Sonderregelung. Als Referenzmonatsumsatz können sie den durchschnittlichen Umsatz von Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 wählen.

 

Betroffene werden den Antrag auf die Neustarthilfe einige Wochen nach Programmstart (geplant zum 1. Januar 2021) stellen können. Derzeit laufen noch insbesondere Abstimmungen mit der Europäischen Union. Außerdem wird an der technischen Umsetzung gearbeitet.

 

Die Neustarthilfe wird als Vorschuss gezahlt, obwohl die konkreten Umsatzeinbußen für die Laufzeit noch nicht feststehen. Sollte sich jedoch später herausstellen, dass der Umsatz im Förderzeitraum nicht um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist, dann ist der Vorschuss anteilig zurückzuzahlen. Liegt der Umsatz bei 50 bis 70 Prozent des Vergleichszeitraums, ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen. Liegt der Umsatz zwischen 70 und 80 Prozent ist es die Hälfte und bei 80 und 90 Prozent sind drei Viertel zurückzuerstatten. Wird mehr als 90 Prozent des Umsatzes erzielt, muss die Neustarthilfe vollständig zurückgezahlt werden. Eine Rückzahlung ist nicht erforderlich, wenn der Rückforderungsbetrag unter 500 Euro liegt. Die Endabrechnung ist von den Begünstigten selbst zu erstellen. Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung sind dabei zu berücksichtigen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Bewilligungsstelle mitzuteilen und der Betrag zu überweisen.

 

Kredite für kleine, mittlere und große Unternehmen

Wirtschaftsstabilisierungsfonds: Es wurde ein Wirtschaftsstabilisierungsfonds errichtet, der sich insbesondere an große Unternehmen richtet. Er sieht Liquiditätshilfen über KfW-Programme, staatliche Liquiditätsgarantien oder Maßnahmen zur Stärkung des Eigenkapitals vor. Zwar stehen größere Unternehmen ab 250 Mitarbeitern bei diesem Fonds im Fokus, es besteht aber die Möglichkeit, auch kleinere Unternehmen im Bereich kritischer Infrastrukturen und Sektoren zu berücksichtigen.

 

Kredite bei KfW: Bei der KfW gibt es Kreditprogramme, die zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise geschaffen wurden.

 

KfW-Sonderprogramm: Das KfW-Sonderprogramm 2020 läuft seit 23. März 2020. Es steht sowohl kleinen, mittelständischen Unternehmen wie auch Großunternehmen zur Verfügung. Die Voraussetzungen für die KfW-Kredite wurden hierfür massiv gelockert und Konditionen verbessert, um möglichst vielen Unternehmen schnell und wirksam zu helfen. Mindestanforderungen an die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens, die sonst bei der Kreditvergabe der KfW gelten, wurden beispielsweise deutlich reduziert. Die Haftung für diese Kredite übernimmt größtenteils die KfW (80 Prozent bis 90 Prozent). Dafür garantiert der Bund. Bei Krediten unter 3 Millionen Euro übernimmt die KfW die Risikoprüfung der Hausbanken. Kredite bis 10 Millionen Euro können mit vereinfachter Risikoprüfung vergeben werden.

 

KfW-Schnellkredite: Um insbesondere kleineren und mittelständischen Unternehmen Liquidität zu verschaffen, wurde der KfW-Schnellkredit 2020 beschlossen. Er ermöglicht es Unternehmen in geordneten finanziellen Verhältnissen und mit mehr als zehn Beschäftigten, einen KfW-Kredit von bis zu 800.000 Euro aufzunehmen. Die Hausbanken der Unternehmen werden dabei vollständig von der Haftung freigestellt. Die Laufzeit kann auf bis zu 10 Jahre verlängert werden. Die KfW-Schnellkredite sind nicht direkt bei der KfW, sondern bei Ihrer Bank zu beantragen.

 

Gemeinnützige Organisationen: Um die Länder in deren Maßnahmen zur Stabilisierung gemeinnütziger Organisationen zu unterstützen, legt der Bund für die Jahre 2020 und 2021 ein Kredit-Sonderprogramm über die KfW auf und stellt dafür eine Milliarde Euro bereit. Die Bundesmittel allein sollen eine 80-prozentige Haftungsfreistellung der zu fördernden Maßnahmen der landeseigenen Förderinstitute (LFI) gestatten. Damit können die Länder mit überschaubaren eigenen Mitteln eine Haftungsfreistellung bis zu insgesamt 100 Prozent für Programme zugunsten gemeinnütziger Organisationen ermöglichen.

 

Kurzarbeitergeld: Das Kurzarbeitergeld wird für diejenigen, die Corona-Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent und ab dem 7. Monat des Bezugs auf 80 Prozent erhöht, längstens bis zum 31. Dezember 2020. Für Haushalte mit Kindern erhöhen sich die Beträge um jeweils sieben Prozent. Rückwirkend zum 1. März 2020 wurde der Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtert. Die bestehenden Hinzuverdienstgrenzen bei Arbeitnehmern wurden vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2020 bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet. Außerdem werden entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches steuerfrei gestellt.

 

Darüber hinaus hat der Koalitionsausschuss am 25. August folgende Verlängerungen beschlossen: Bis zum 31. Dezember 2021 bleibt es möglich, während der Kurzarbeit in einem Minijob anrechnungsfrei hinzuzuverdienen. Außerdem wird die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert. Bis Ende Juni 2021 werden die Beiträge zur Sozialversicherung an die Arbeitgeber weiterhin in voller Höhe erstattet. Für Betriebe, die bis dahin Kurzarbeit eingeführt haben, werden die Sozialversicherungsbeiträge bis Dezember 2021 hälftig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten in Kurzarbeit berufliche Weiterbildung ermöglichen, bekommen die Sozialversicherungsbeiträge vollständig bis Ende 2021 erstattet.

 

Steuererleichterungen

Um die Liquidität von Unternehmen und Selbstständigen, die von der Pandemie stark betroffen sind, zu verbessern, wurden steuerliche Erleichterungen in Milliardenhöhe beschlossen. Im Einzelnen heißt das:

 

Steuervorauszahlungen können leichter abgesenkt werden. Aufgrund der Corona-Krise kann der Gewinn in diesem Jahr geringer ausfallen als erwartet. Deshalb können die Steuervorauszahlungen nun leichter und schneller abgesenkt werden. Diese Maßnahme betrifft Einkommen- und Körperschaftsteuer.

 

Zudem ist es möglich, bereits fällige Steuern einfacher stunden zu lassen. Die Finanzverwaltung wird diese Anträge großzügig bearbeiten. Stundungszinsen werden nicht erhoben. Dies gilt für die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer.

 

Vollstreckungsmaßen wie z. B. Kontopfändungen werden bis Ende Dezember 2020 ausgesetzt. Säumniszuschläge sollen auch nicht erhoben werden. Auch diese Maßnahme gilt für die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer.

 

Unternehmen sollen ihre Verluste noch leichter steuerlich geltend machen: Der steuerliche Verlustrücktrag wurde für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Millionen Euro beziehungsweise 10 Millionen Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Es wurde ein Mechanismus eingeführt, wie dieser Rücktrag schon in der Steuererklärung 2019 unmittelbar finanzwirksam nutzbar gemacht werden kann. Das schafft schon heute notwendige Liquidität.

Mehrwertsteuer: Um den Konsum anzukurbeln, wird vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 die Mehrwertsteuer gesenkt: Der normale Steuersatz sinkt dann von 19 auf 16 Prozent und der ermäßigte von 7 auf 5 Prozent. In der Gastronomie gilt für Speisen zum dortigen Verzehr im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Juni 2021 nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz.

 

Einfuhrumsatzsteuer: Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird verschoben auf den 26. des Folgemonats. Dieses Vorhaben gibt Unternehmen einen Liquiditätseffekt von etwa 5 Milliarden Euro und schafft für die Unternehmen in Deutschland gleiche Wettbewerbsbedingungen gegenüber vielen unserer europäischen Nachbarn.

 

Bessere Abschreibungsmöglichkeiten: Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt.

 

Steuerfreier Corona-Zuschuss vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer: Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem als Freibetrag ausgestalteten Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Begünstigt sind Corona-Sonderleistungen, die Beschäftigte zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Beihilfen und Unterstützung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

 

Schutz für Lehrstellen: Der Lernerfolg von Auszubildenden soll auch in der Pandemie nicht gefährdet werden. KMU, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, erhalten für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 Euro, die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird. Solche Unternehmen, die das Angebot sogar erhöhen, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 Euro.

 

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht: Normalerweise haben Unternehmen bei Zahlungsunfähigkeit bis zu drei Wochen Zeit, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen. Die entsprechende Insolvenzantragspflicht wurde bis zum 30. September 2020 ausgesetzt – vorausgesetzt, der Insolvenzgrund war auf die Pandemie zurückzuführen. Außerdem musste es Sanierungschancen geben. Über diesen Zeitraum hinaus werden kriselnde Unternehmen bis Ende 2020 von der Antragspflicht befreit, die sich zwar in der Überschuldung befinden, aber nicht zugleich zahlungsunfähig sind. Damit soll den Unternehmen, die ihre laufenden Verbindlichkeiten noch begleichen können, mehr Zeit gegeben werden, wieder auf die Beine zu kommen. Unternehmen, die bereits zahlungsunfähig sind, müssen hingegen ab dem 1. Oktober 2020 in das geordnete Insolvenzverfahren gehen.

 

Kultur: Der Bund unterstützt Kultur und Kreativwirtschaft mit 1 Milliarde Euro. Damit soll das Kulturleben wieder angekurbelt und so auch Arbeitsmöglichkeiten für den Kulturbereich geschaffen werden. Insbesondere privat finanzierte Kultureinrichtungen, -stätten und -projekte werden bei Pandemie bedingten Investitionen und Mehrbedarfen unterstützt. Auch mit der Förderung digitaler Angebote soll die Wiederaufnahme des Betriebs und von Programmen unterstützt und damit Künstlerinnen, Künstlern und Kreativen eine Perspektive geboten werden.

 

Gutscheine im Veranstaltungsbereich: Um Veranstalter vor dem wirtschaftlichen Aus zu bewahren, verbleiben bereits bezahlte Eintrittspreise für abgesagte Musik-, Kultur-, Sport- und sonstige Freizeitveranstaltungen vorerst als Liquidität bei den Veranstaltern. Diesen wird ermöglicht, den Kunden anstelle der Rückzahlung der Eintrittspreise Wertgutscheine auszustellen. Die Wertgutscheine können die Kunden bis zum 31. Dezember 2021 beim jeweiligen Veranstalter einlösen. Möchten die Kunden dies nicht, können sie nach dem 31. Dezember 2021 die Rückzahlung des Eintrittspreises verlangen. Gutscheine bei Pauschalreisen: Für Reisen, die vor dem 8. März 2020 gebucht und zwischenzeitlich storniert wurden, können Reiseveranstalter ihren Kunden statt einer Erstattung geleisteter Zahlungen Gutscheine im Wert der erhaltenen Vorauszahlungen anbieten. Die Gutscheine sind staatlich abgesichert und bis zum 31. Dezember 2021 gültig. Reiseveranstalter haben von Kunden erhaltene Gelder oft bereits an Leistungsträger in den meist ausländischen Zielgebieten wie Hotels oder an Fluggesellschaften weitergegeben und häufig selbst nicht zurückerhalten. Durch die Regelung behalten auch Reisebüros den Anspruch auf ihre Provision, auf die sie sonst eigentlich keinen Anspruch hätten, wenn die über sie gebuchte Reise nicht durchgeführt wird.