Der Pfad aus der Corona-Krise
Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben das zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Pandemie verabschiedet. Das sogenannte zweite Corona-Steuerhilfegesetz weist mit einem ganzen Bündel an Maßnahmen den Pfad aus der Corona-Krise. Dieses Gesetz trägt in besonderem Maße die Handschrift der Unionsfraktion. Das Aufbruchspaket soll den Konsum wieder ankurbeln und die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abfedern. Hier ein Überblick:
Zeitlich befristet sinkt die Mehrwertsteuer
Grundsätzlich gilt:
Zur Ankurbelung der Konjunktur wird der Mehrwertsteuernormalsatz von 1. Juli bis 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 Prozent, der ermäßigte Satz von 7 auf 5 Prozent gesenkt. Dieser Schritt soll zu Preissenkungen auf breiter Front führen. Damit werden vor allem langlebige Konsumgüter stärker nachgefragt. Von dieser Steuersenkung profitieren insbesondere Bezieher von niedrigen und mittleren Einkommen, die einen großen Teil ihrer Einkünfte für Konsum verwenden. Mit dieser Maßnahme entlasten wir die Bürgerinnen und Bürger um knapp 20 Milliarden Euro.
Beispiele aus der Praxis:
Maßgebend für die Anwendung des jeweiligen Mehrwertsteuersatzes ist in der Regel der Zeitpunkt, wann eine Ware geliefert oder eine Dienstleistung vollständig erbracht wird. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung oder der Rechnungserteilung.
Auf Handwerkerleistungen, die von 1. Juli bis 31. Dezember 2020 beendet werden, sind nur noch 16 Prozent Mehrwertsteuer fällig.
Bei Strom, Gas, Wärme oder Wasser ist in der Regel entscheidend, wann die Ablesung erfolgt. Der dann geltende Mehrwertsteuersatz ist für den gesamten Abrechnungszeitraum anzuwenden. Die Versorgungsunternehmen können aber auch Zeiträume vor dem 1. Juli 2020 und Zeiträume im zweiten Halbjahr getrennt abrechnen. Für Zeiträume vor dem 1. Juli 2020 gilt dann der alte Mehrwertsteuersatz, für Zeiten im zweiten Halbjahr 2020 der neue Mehrwertsteuersatz.
Beim Telefon ist das Ende des Rechnungszeitraums entscheidend. Werden Telekommunikationsdienstleistungen beispielsweise von 15. Juni bis 14. Juli abgerechnet, gilt der neue Mehrwertsteuersatz von 16 Prozent.
Händler müssen jedoch nicht zwangsweise jedes Preisschild ändern. Mit der Preisangabenverordnung ist es auch vereinbar, dass sie – z. B. in einem Lebensmittelladen – einen pauschalen Rabatt an der Kasse gewähren. Das gleiche gilt auch für Kataloge. Ausgenommen von dieser Regelung sind allerdings Waren, die einer Preisbindung unterliegen, wie zum Beispiel Bücher.
Verluste lassen sich leichter verrechnen
Verlustrücktrag: Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 von 1 Million Euro auf 5 Millionen Euro (bei Zusammenveranlagung: von 2 Millionen Euro auf 10 Millionen Euro) angehoben. Verluste aus diesem Jahr können aber jetzt schon geltend gemacht werden. Dazu werden mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zwei neue Mechanismen eingeführt: Der mögliche Verlust aus diesem Jahr kann bei den Vorauszahlungen der Einkommen- oder Körperschaftsteuer für das Jahr 2019 pauschal geltend gemacht werden. Dazu wird der Betrag, der für die Berechnung der Höhe der Vorauszahlungen für 2019 maßgeblich war, pauschal um 30 Prozent gesenkt. Die Vorauszahlungen werden dann neu berechnet und die Differenz an den Unternehmer ausgezahlt.
Es ist aber auch möglich, in der Steuererklärung für 2019 schon jetzt pauschal einen Verlust für 2020 geltend zu machen. Auch hier beträgt die Pauschale 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Höhere Verluste können in beiden Fällen berücksichtigt werden, wenn man sie nachweisen kann. Es gilt aber die Grenze für den Verlustrücktrag.
Mehr Liquidität für Unternehmen
Degressive Abschreibung: Um Anreize für mehr Investitionen zu schaffen, wird für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die 2020 und 2021 angeschafft werden, die Inanspruchnahme einer degressiven Abschreibung in Höhe von bis zu 25 Prozent ermöglicht.
Einfuhrumsatzsteuer verschiebt sich: Die Verschiebung des Fälligkeitstermins um etwa 6 Wochen führt zu einem unmittelbaren Liquiditätseffekt, von dem einführende Unternehmen profitieren.
Entlastungen bei der Gewerbesteuer
Die Hebesätze für die Gewerbesteuer sind in den vergangenen Jahren gestiegen. Deshalb wird die Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags für die Gewerbesteuer angepasst. Dazu wird der Ermäßigungsfaktor auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags erhöht. Bis zu einem Hebesatz von bis zu 420 Prozent können damit im Einzelfall Personenunternehmer durch die Steuerermäßigung vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden.
Zur Berechnung der Gewerbesteuer werden dem Gewinn aus dem Gewerbebetrieb bestimmte Beträge hinzugerechnet, wenn sie einen Freibetrag übersteigen. Dieser Freibetrag liegt derzeit bei 100.000 Euro und wird auf 200.000 Euro verdoppelt. Auch hierdurch ergibt sich eine Entlastung für den Gewerbetreibenden.
Mehr Unterstützung für Eltern und Kinder
Kinderbonus: Es wird in diesem Jahr ein einmaliger Kinderbonus in Höhe von 300 Euro gezahlt. Der Anspruch auf den Kinderbonus besteht für jedes Kind, für das im Jahr 2020 für mindestens einen Kalendermonat ein Kindergeldanspruch besteht. Es wird also beispielsweise auch für Kinder gezahlt, die im Dezember geboren werden. Der Kinderbonus wird genau wie das Kindergeld aber auf den Kinderfreibetrag angerechnet. Das bedeutet, dass gerade Familien mit kleinen und mittleren Einkommen vom Kinderbonus profitieren. Statt der ursprünglich vorgesehenen Verteilung auf 150 Euro für September und 150 Euro für Oktober haben wir darauf gedrungen, dass bereits im September 200 Euro ausgezahlt werden und im Oktober 100 Euro. Damit verfügen Familien zu Schuljahresbeginn über einen höheren finanziellen Spielraum.
Höherer Entlastungsbetrag: Für die Jahre 2020 und 2021 wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende um 2.100 Euro auf 4.008 Euro angehoben.
Mehr Geld für Forschung und Entwicklung Höhere Förderung
Die Begrenzung der Bemessungsgrundlage im Forschungszulagengesetz für förderfähige Aufwendungen wird von 2 Millionen auf 4 Millionen Euro erhöht. Damit verdoppelt sich die maximale Höhe der Forschungszulage pro Jahr auf 1 Million Euro. Grundsätzlich kann jedes Unternehmen die Forschungszulage beantragen, ganz gleich, wie groß es ist oder welche Unternehmensrechtsform es aufweist.
Stärkere Förderung von Dienstwagen ohne CO2-Emissionen
Betriebliche Fahrzeuge, die keine CO2-Emissionen je gefahrenen Kilometer haben (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge), werden zukünftig noch stärker gefördert. Zur Steigerung der Nachfrage unter Berücksichtigung der Ziele zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität wird der bestehende Höchstbetrag für die Förderung von 40.000 Euro auf 60.000 Euro angehoben.