Markus Koob MdB

Änderung des Waffenrechts

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

liebe Sport- und Hobbyschützen,

ich habe in den vergangenen Tagen und Wochen eine große Anzahl an Post von Hobby- und Sportschützen aus meinem Wahlkreis und ganz Deutschland erhalten. Der Anlass dazu ist die Beratung zur zweiten Änderung des Waffenrechts, die im Deutschen Bundestag stattgefunden hat. Ich bin immer dankbar für Zusendungen von Bürgerinnen und Bürger, da es mir die Gelegenheit gibt an einem konkreten Thema für unsere Politik zu werben und gegebenenfalls falsche Befürchtungen zu entkräften. Die Anzahl der Zusendungen ließ mich zu dem Entschluss kommen zur Änderung des Waffengesetzes selbst Stellung zu nehmen. 

Bild: Henrik BröckelmannBild: Henrik Bröckelmann

Zuerst einmal möchte ich mit Verständnis beginnen. Ich kann die vielfach geäußerte Kritik der Legalwaffenbesitzer in großen Teilen gut nachvollziehen. Oftmals sehen sich Legalwaffenbesitzer in Deutschland nämlich zu Unrecht einem Generalverdacht ausgesetzt, der in keiner Weise zu rechtfertigen ist. Die CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag vertritt daher seit jeher den Standpunkt, dass ungerechtfertigte Belastungen von Legalwaffenbesitzern nicht hinnehmbar sind.

Der Schießsport, die Jagd und das Sammeln historischer Waffen gehören sowohl zu den bürgerlichen Freiheiten wie auch zur Tradition unseres Landes  und werden in Deutschland besonders verantwortungsbewusst praktiziert. Auch deshalb waren wir zu Recht stolz auf unsere Schützen in Rio de Janeiro bei den Olympischen Spielen im vergangenen Jahr. Für eine grundlegende Verschärfung des deutschen Waffenrechts besteht auch vor diesem Hintergrund aus Sicht der Union keine Notwendigkeit.

Ich habe den Zuschriften entnommen, dass es große Befürchtungen auf Seiten der Legalwaffenbesitzer gibt, dass die Aufbewahrungsvorschriften weiter verschärft werden. Dazu kann ich Ihnen kurz und knapp sagen, dass dies nicht zutrifft. Für keinen derzeitigen Legalwaffenbesitzer wird es Änderungen der Aufbewahrungsvorschriften durch das vorliegende Gesetz geben. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat sich erfolgreich dafür eingesetzt, dass für bereits vorhandene Waffenschränke ein umfassender und zeitlich unbeschränkter Bestandsschutz vorgesehen wird! Das ist ein wichtiger Punkt, den ich gern hervorheben möchte. Für alle Legalwaffenbesitzer bleibt alles beim Alten. Ein Verbot aller Behältnisse, die nicht der Norm DIN EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entsprechen und sei es nur eine Übergangzeit wurde im Interesse der Legalwaffenbesitzer vermieden.

Obwohl es sich bei dem umfassenden Besitzstandsschutz aus Sicht der Union um einen deutlichen Erfolg unserer Politik handelt, da die Regelung berechtigte Belange der Sportschützen, Jäger und Waffensammler in unserem Land im Blick hat, wird an den vorgesehenen Aufbewahrungsvorschriften leider weitergehende Kritik geübt.

Hier stellt sich der Sachstand wie folgt dar:

Mit dem „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften“ wurde die 2003 in das Waffengesetz aufgenommene Regelung, wonach Waffen und Munition grundsätzlich in Sicherheitsbehältnissen nach der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 aufzubewahren sind, bestätigt. Die im geltenden Waffengesetz geregelte fiktive Gleichwertigkeit von Sicherheitsbehältnissen nach dem Einheitsblatt VDMA 24992 mit den Sicherheitsstufen A und B zu Sicherheitsbehältnissen nach der Norm DIN/EN 1143-1 soll aus folgenden Gründen dagegen nicht länger gelten:

1.    Das Einheitsblatt VDMA 24992 wurde bereits zum 31. Dezember 2003 vom Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. zurückgezogen, es findet daher seit 2004 keine Marktüberwachung für Sicherheitsbehältnisse der Sicherheitsstufen A und B nach diesem Einheitsblatt mehr statt.

2.    Hersteller bieten seit 2004 Sicherheitsbehältnisse der Sicherheitsstufen A und B zur Aufbewahrung von Schusswaffen an, die nicht durch eine zertifizierte Stelle auf Einhaltung der Qualitätsstandards geprüft werden.

3.    Die Aufbruchssicherheit von Sicherheitsbehältnissen nach der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 liegt deutlich über der Aufbruchssicherheit von Sicherheitsbehältnissen nach dem Einheitsblatt VDMA 24992.

4.    Zehn Länder haben für die Jahre 2014 und 2015 jeweils rund 120 Fälle des Aufbruchs und 180 Fälle der Wegnahme von Sicherheitsbehältnissen festgestellt, bei denen mindestens eine Waffe abhandengekommen ist.

5.    Bei einer Erhöhung des Sicherheitsstandards für Behältnisse zur Aufbewahrung von Waffen werden der Aufbruch und wegen des höheren Gewichts auch die Mitnahme der Behältnisse erschwert. Somit wird die Zahl abhandenkommender Waffen effektiv reduziert. 

Für die vorhandenen Sicherheitsbehältnisse VDMA 24992 Sicherheitsstufen A und B wird es dagegen eine sehr umfassende Besitzstandsregelung geben.

Dem vorgetragenen Argument, Sicherheitsbehältnisse der DIN/EN 1143-1 könnten aufgrund ihres höheren Gewichts im Vergleich zu VDMA-Sicherheitsbehältnissen die zulässige Nutzlast von Gebäudedecken überschreiten, kann nach Auffassung des zuständigen Bundesministeriums des Innern pauschal nicht zugestimmt werden. Decken in Wohngebäuden sind für Nutzlasten durch Möbel, Menschen etc. von 1,5 kN/m2 bis 2 kN/m2 ausgelegt. Gebäudedecken mit einer zulässigen Nutzlast von 2 kN/m2 könnten auf jeden Quadratmeter Deckenfläche mit ca. 200 kg belastet werden (1 kN = 101,971 kg). In den Ecken eines Raumes mit tragenden Wänden kann dabei die Nutzlast gegebenenfalls höher sein, auch der einzelne Quadratmeter einer Gebäudedecke kann gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Gesamtbelastungsgrenze der Decke mit mehr als 200 kg belastet werden. Eine genaue Berechnung für den Einzelfall sollte dabei einem Baustatiker überlassen werden.

Es darf aber auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass gerade bei Altbauten noch bis vor wenigen Jahrzehnten regelmäßig große Kachelöfen zu Heizzwecken benutzt wurden, deren Gewicht in den meisten Fällen deutlich über dem Gewicht von Sicherheitsbehältnissen der Norm DIN/EN 1143-1 gelegen haben dürfte und die Decken dafür ausgelegt waren. Auch die heute wieder beliebten Kaminöfen wiegen meist mehrere hundert Kilo. Auch etwa Holzmöbel, gefüllt mit Büchern oder Geschirr, größere Aquarien und Wasserbetten belasten Gebäudedecken in vergleichbarem Maß wie große und schwere Sicherheitsbehältnisse zur Aufbewahrung von Waffen.

Sicherheitsbehältnisse nach DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 kosten bei vergleichbarer Größe und Ausstattung etwa 300 Euro mehr als Sicherheitsbehältnisse nach - nicht mehr gültiger - VDMA. Verglichen mit den Preisen für Jagd- und Sportwaffen sowie für Munition (Jagdwaffen, zum Beispiel bei Frankonia, kosten ab etwa 300 Euro, die vier beliebtesten Modelle in einem großen Onlineshop im Schnitt etwa 1.400 Euro, Jagdmunition für Büchsen ab 1 Euro pro Patrone, bleifreie Jagdmunition für Büchsen etwa 2 Euro pro Patrone) ist die finanzielle Belastung durch den Kauf eines vorgeschriebenen Sicherheitsbehältnisses nach DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0, mit deutlichem Sicherheitsmehrwert, vergleichsweise gering.

Ich halte die vorgeschriebenen Änderungen daher für vertretbar, zumal im Übrigen ein umfassender Besitzstandsschutz durchgesetzt werden konnte.

Unser Ziel, ungerechtfertigte Belastungen zu verhindern, hat im Übrigen auch dazu geführt, dass im Rahmen der Novellierung der europäischen Feuerwaffenrichtlinie im Hinblick auf den ursprünglich von der Europäischen Kommission vorgelegten Entwurf deutliche Verbesserungen erzielt werden konnten. Zwar sind die Verhandlungen, die nunmehr im Rahmen eines Trilogs zwischen der Europäischen Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament geführt werden, noch nicht endgültig abgeschlossen, es ist jedoch bereits absehbar, dass der ursprüngliche Entwurf deutlich abgeschwächt werden konnte.

Gemeinsam mit unseren Kolleginnen und Kollegen aus der EVP-Fraktion im Europäischen Parlament und dem Bundesminister des Innern konnte die CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag erreichen, dass etliche ursprünglich von der Europäischen Kommission geplanten Regelungen entweder gestrichen oder deutlich abgeschwächt werden. So sollen die ursprünglich vorgesehenen flächendeckenden medizinischen Untersuchungen für Waffenbesitzer, die generellen zeitlichen Befristungen von waffenrechtlichen Erlaubnissen und das generelle Verbot von halbautomatischen Waffen nicht weiter verfolgt werden.

Im Hinblick auf die geplante Reform der EU-Feuerwaffenrichtlinie ist daher bereits absehbar, dass diese wohl zu weitaus weniger Änderungsbedarf an unserem nationalen Waffenrecht führen wird, als von vielen zunächst befürchtet. Mit einer Umsetzung der europäischen Vorgaben in das deutsche Recht ist indes nicht mehr in dieser Wahlperiode zu rechnen. Umso wichtiger ist es, die grundlegenden Entscheidungen bereits jetzt in der Richtlinie festzulegen.

Selbstverständlich wird die Union auch im Rahmen der dann anstehenden Umsetzung in das nationale Recht den sich aus der Reform ergebenden Änderungsbedarf so gering wie möglich halten. Ich möchte für alle Nicht-Legalwaffenbesitzer aber ausdrücklich hinzufügen, dass ein nur geringer Änderungsbedarf nicht mit fehlender Sicherheit einhergeht. Schon heute hat Deutschland ein überaus strenges und sicheres Waffengesetz. Darüber hinaus bedeuten strengere Regelungen nicht immer eine Verbesserung des Schutzes vor Missbrauch. Wenn man den Schützensport in Deutschland erhalten will – und das wollen wir als CDU/CSU-Bundestagsfraktion – dann darf man die Waffengesetze nicht so weit verschärfen, dass sie den Schützensport unmöglich machen. Meine Fraktion und ich wollen den Schützensport auch weiterhin ermöglichen. Ich darf Ihnen daher versichern, dass ich mich auch weiterhin für einen maßvollen Umgang mit den Legalwaffenbesitzern in unserem Land einsetzen werde. Nun hoffe ich, Ihnen mit den obigen Ausführungen insbesondere die Änderung der Aufbewahrungsvorschriften erläutert zu haben und würde mich freuen, wenn Sie der Union auch weiterhin verbunden bleiben.