Markus Koob MdB

Verbesserung der Rechtsgrundlagen für die Corona-Maßnahmen im 3. Bevölkerungsschutzgesetz

Faktenblatt

In dieser Woche beschließen wir das 3. Bevölkerungsschutzgesetz im Deutschen Bundestag. Auch wenn es seit der ersten Lesung in einer sehr umfangreichen Anhörung mit vielen anerkannten Sachverständigen im Bundestag, in Berichterstattergesprächen und mit den Ländern erörtert wurde, erhalten die Abgeordneten der CDU/CSU-Bundestagsfraktion aktuell eine Vielzahl von Zuschriften. Deshalb ist es besonders wichtig, diesen Entwurf umfassend zu erläutern, Missverständnisse auszuräumen und so für die Akzeptanz der gesetzlichen Regelung wie auch der darauf fußenden Maßnahmen zu werben.

Quelle: CDU/Christiane LangQuelle: CDU/Christiane Lang

Wir verbessern und konkretisieren die Rechtsgrundlagen für erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

Die gegenwärtigen Rechtsgrundlagen tragen die staatlichen Maßnahmen der vergangenen Monate. Aber angesichts der langen Dauer der Krise wurde in den vergangenen Wochen von verschiedenen Seiten aus eine Konkretisierung dieser Rechtsgrundlagen thematisiert. Dem trägt die neue Gesetzesregelung Rechnung:

Es werden 17 konkrete Maßnahmen bestimmt, die während der Corona-Krise zur Anwendung gebracht werden können, so etwa Pflichten zum Maskentragen oder die Untersagung von Kultur- oder Freizeitveranstaltungen. Welche Maßnahme wo genau die richtige ist, wird vor Ort entschieden. Wir geben aber einen rechtssicheren Rahmen für das zentrale Mittel der Pandemiebekämpfung: die Kontaktbeschränkung.  

Besonders grundrechtssensible Maßnahmen wie Versammlungsverbote oder Besuchsverbote in Pflegeheimen sind nur möglich, wenn die wirksame Eindämmung der Infektionen trotz aller anderen Schutzmaßnahmen erheblich gefährdet wäre. In Senioren- und Pflegeheimen muss immer ein Mindestmaß sozialer Kontakte gewährleistet sein.

Zusätzlich kommt es bei den Schutzmaßnahmen darauf an, wie viele Infektionsfälle pro 100.000 Einwohnern in den letzten sieben Tagen aufgetreten sind. Denn bei diesen Werten handelt es sich um ein Frühwarnsystem, um den Schutz von Leib und Leben und die Funktionsfähigkeit unseres Gesundheitssystems weiterhin zu gewährleisten.

Rechtsverordnungen der Länder sind künftig zu begründen und zu befristen.

Wir definieren die epidemische Lage von nationaler Tragweite und beschließen über ihren Fortbestand

Wir sorgen für mehr Rechtsklarheit, indem wir in § 5 Infektionsschutzgesetz die Kriterien formulieren, unter denen der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen kann. Voraussetzung ist, dass die Weltgesundheitsorganisation eine solche Notlage ausruft und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit nach Deutschland droht, oder, wenn sich eine bedrohliche übertragbare Krankheit in Deutschland dynamisch auszubreiten droht oder ausbreitet. Beides war der Fall, als wir am 25. März 2020 das Vorliegen der epidemischen Lage im Bundestag beschlossen haben. Zusätzlich bringen wir im Plenum nun einen Antrag ein, der das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite feststellt. Acht Monate nach dem Beginn der Pandemie ist dies ein wichtiges und richtiges Signal, dass wir diese Lage kontinuierlich sorgfältig beobachten und überprüfen. Klar ist: Sobald diese epidemische Lage bewältigt ist, wird der Deutsche Bundestag auch die epidemische Lage von nationaler Tragweite wieder aufheben. Uns alle eint der Wunsch, dies möge dank eines Impfstoffs so bald wie möglich der Fall sein.