Meine zweite Rede im Wortlaut
Auf Grund der bereits fortgeschrittenen Uhrzeit am Abend des 8. Mai 2014, musste meine vorgesehene zweite Rede des Tages bedauerlicherweise zu Protokoll gehen.
In der Rede habe ich zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Anpassung steuerlicher Regelungen für Lebenspartnerschaften“ Stellung genommen.
Lesen Sie meine Rede im Wortlaut.
„Heute beraten wir in erster Lesung über den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Damit wird das ergänzt und konkretisiert, was dieses Haus in der letzten Wahlperiode auf den Weg gebracht hatte.
Mit der einkommenssteuerrechtlichen Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaften war die erste Etappe im Sommer vergangenen Jahres genommen. Es stand da bereits fest, dass wir uns in der 18. Wahlperiode mit Folgeanpassungen beschäftigen werden, nachdem wir sorgfältig und besonnen weitere steuerrechtliche Vorschriften auf einen Gleichstellungsbedarf analysieren.
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf befinden wir uns nun vor dem zweiten Etappenziel. Mit diesem wird die vollständige Gleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaften in anderen steuerlichen Belangen hergestellt!
Das Anpassungspaket dieses Gesetzesentwurfs enthält eine Vielfalt von Bereichen, in denen der verbleibende Modifikationsbedarf umgesetzt wird. Wie in jedem Regulierungspaket gibt es hier natürlich Schwerpunkte, die herausstechen. Drei gute Beispiele dafür sind die Anpassungen in der Abgabenordnung, im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz oder im Eigenheimzulagengesetz.
Dann gibt es natürlich andere Aspekte, die auch eine Bedeutung haben, aber eben keine gleichrangige. Es sei mir an dieser Stelle die Vermutung gestattet: Wohl nur wenige haben damit gerechnet, dass die einkommenssteuerrechtliche Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaften bewirkt, dass die Kaffeesteuerverordnung geändert werden muss.
Im Vordergrund steht ja auch etwas anderes: Es geht uns um die Vervollständigung einer lebensnahen und in der Steuerpraxis spürbaren Gleichstellung der Lebenspartnerschaften. Und genau hier wird auch diese Folgegesetzgebung ansetzen.
Um ein Gespür dafür zu bekommen, wie sich in diesem Regelungskomplex originäre Gesetzgebung und die jetzige Folgegesetzgebung zu einander verhalten, möchte ich das gerne an einem Beispiel festmachen.
Mit der Verabschiedung des Gesetzesentwurfs in der vergangenen Wahlperiode hat der Gesetzgeber infolge der Entscheidung der Rechtsprechung das Ehegattensplitting auch für Lebenspartnerschaften geöffnet. Also das Verfahren, nach dem verheiratete Paare besteuert werden, die sich für die gemeinsame Veranlagung entschieden haben.
Dies hat unter anderem zur Folge, dass seit Inkrafttreten des Gesetzes zum Beispiel die Unterhaltsaufwendungen nicht mehr gesondert geltend gemacht und nachgewiesen werden müssen. Statt zwei getrennter Steuererklärungen müssen Lebenspartner heute nur noch eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Das ist bereits geltende Rechtslage!
Das ist die eine Seite der Medaille. Auch die zweite Seite spielt in der Folgeanpassung eine Rolle. Wir werden mit diesem Gesetz erzielen, dass in Zukunft die Bekanntgabeerleichterungen – insbesondere für Steuerbescheide – nun auch für Lebenspartner gelten werden. Damit mindern wir den Verwaltungsaufwand aufseiten der Steuerbehörden.
Und wir sorgen hier für eine spürbare Gleichstellung im Alltag: Wenn steuerlich gemeinsam veranlagte Eheleute eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, erhalten sie auch einen gemeinsamen Steuerbescheid. Dies wird jetzt auch für Lebenspartner gelten.
Eine gemeinsame Steuererklärung, ein gemeinsamer Steuerbescheid – ein handfestes und wichtiges Beispiel dafür, wie die Vervollständigung der steuerlichen Gleichstellung in der Lebenswirklichkeit aussieht!
Ähnlich lebensnah ist ein anderes Beispiel, nämlich die private Altersvorsorge. Versicherungsnehmer können bei Abschluss einer zertifizierten privaten Rentenversicherung zusätzlich auch eine Hinterbliebenenabsicherung für den Todesfall vereinbaren. Diese zusätzliche, private Hinterbliebenenabsicherung ist für die Fälle vorgesehen, in denen der Versicherte kurz nach Auszahlungsbeginn oder im fortgeschrittenen Ansparstadium verstirbt. Die Hinterbliebenen erhalten in diesem Falle dann eine Auszahlung.
Bislang bestand der Kreis der möglichen Hinterbliebenen, also der Anspruchsberechtigten dieser privaten Versicherungsleistung, aus Ehepartnern sowie kindergeldberechtigten Kindern. Jetzt werden auch die Lebenspartner in diesen Kreis der möglichen Hinterbliebenen aufgenommen.
All dies sind im Grunde unstrittige und sinnvolle Regelungsinhalte. In jedem Fall sind es rechtlich notwendige Folgeanpassungen, über die wir zu beschließen haben.
Lebenspartnerschaften sind auch Verantwortungsgemeinschaften – auch in dieser Form des Zusammenlebens werden Werte gelebt und Verantwortung für einander übernommen. Ganz in diesem Sinne leisten diese Anpassungen ebenfalls einen Beitrag zur sozialen wie steuerlichen Gleichstellung der Lebenspartnerschaften, so wie es durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich wurde.“